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§ 103 HG 2004
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz 2004 - HG 2004)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zehnter Abschnitt – Haushaltswesen

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz 2004 - HG 2004)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HG 2004
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 103 HG 2004 – Verteilung der Haushaltsmittel (1)

(1) Die Verteilung der Stellen und Mittel auf die Fachbereiche, zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen, zentralen Betriebseinheiten und die Medizinischen Einrichtungen erfolgt durch das Rektorat und orientiert sich an den bei der Erfüllung der Aufgaben in Forschung und Lehre, bei den künstlerischen Entwicklungsvorhaben und bei der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses erbrachten Leistungen. Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags (§ 3 Abs. 4) zu berücksichtigen. Die Grundsätze der Verteilung werden vom Rektorat im Benehmen mit dem Senat festgelegt.

(2) Die Verteilung der Stellen und Mittel innerhalb eines Fachbereichs erfolgt durch die Dekanin oder den Dekan und orientiert sich an den bei der Erfüllung der Aufgaben in Forschung und Lehre, bei den künstlerischen Entwicklungsvorhaben sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses erbrachten Leistungen. Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags (§ 3 Abs. 4) zu berücksichtigen. Die Grundsätze der Verteilung werden von der Dekanin oder dem Dekan im Benehmen mit dem Fachbereichsrat festgelegt. Die Verteilung der Stellen und Mittel wird der Kanzlerin oder dem Kanzler mitgeteilt.

(3) Vor der Verteilung von Stellen und Mitteln bildet das Rektorat einen zentralen Verfügungsfonds insbesondere für Zusagen nach § 47 Abs. 4, dessen Umfang im Benehmen mit dem Senat festgelegt wird. Davon unbeschadet ist eine ausreichende zentrale Reserve für die Deckung eines dringenden, nicht vorhersehbaren Bedarfs zu bilden.

(4) Die Verteilung von Stellen und Mitteln sowie die Bildung des Fonds nach Absatz 3 erfolgt unter Berücksichtigung des Hochschulentwicklungsplans, die Verteilung von Stellen und Mitteln nach Absatz 2 auch unter Berücksichtigung des Entwicklungsplans des Fachbereichs.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2007 durch Artikel 1 § 82 Abs. 5 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 82 Abs. 4, Artikel 2 und Artikel 8 Nr. 1 und 2 Buchst. d) des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) sowie Artikel 1 § 78 und § 82 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547).

Artikel 2 HFG ist durch § 77 Abs. 1 Satz 2 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) außer Kraft getreten. Des Weiteren gilt Artikel 6 Nr. 2 i.V.m. Artikel 6 Nr. 1 Buchst. a) des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195).