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§ 67 HG
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Siebter Abschnitt – Grade und Zeugnisse

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HG
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 67 HG – Promotion (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Oktober 2014 durch Artikel 17 Nummer 1 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 78 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547).

(1) Durch die Promotion wird an Universitäten eine über das allgemeine Studienziel gemäß § 58 Abs. 1 hinausgehende Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen. Die Befähigung wird auf Grund einer wissenschaftlich beachtlichen schriftlichen Arbeit (Dissertation) und weiterer Prüfungsleistungen festgestellt. Auf Grund der Promotion wird der Doktorgrad verliehen; § 66 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 gelten entsprechend.

(2) Im Promotionsstudium sollen die Hochschulen für ihre Doktorandinnen und Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen. Das Promotionsstudium kann als Studiengang gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 durchgeführt und in diesem Fall durch einen vorangehenden Masterabschluss gegliedert werden; die Regelstudienzeit setzt das Ministerium fest. Die Hochschulen wirken auf die wissenschaftliche Betreuung ihrer Doktorandinnen und Doktoranden hin.

(3) Das Promotionsstudium wird vom Fachbereich durchgeführt. § 26 Abs. 5 bleibt unberührt. Das Nähere regelt eine Prüfungsordnung (Promotionsordnung). § 65 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Bewertung der Promotionsleistungen nach Absatz 1 Satz 2 soll spätestens sechs Monate nach Vorlage der Dissertation abgeschlossen sein. Die Promotionsordnung kann die Verleihung des Doktorgrades ehrenhalber vorsehen.

(4) Zum Promotionsstudium hat Zugang, wer

  1. a)
    einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als "Bachelor" verliehen wird, oder
  2. b)
    einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
  3. c)
    einen Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2

nachweist. Die Promotionsordnung soll den Zugang vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses abhängig machen und kann den Nachweis weiterer Studienleistungen sowie sonstiger Leistungen, die die Eignung für eine Promotion erkennen lassen, verlangen. Eine unterschiedliche Behandlung von Bewerberinnen und Bewerbern mit dem Abschluss eines Fachhochschulstudiums einerseits und mit dem Abschluss eines Universitätsstudiums andererseits beim Zugang zum Promotionsstudium ist nicht zulässig.

(5) Zugangsberechtigte nach Absatz 4 werden als Doktorandinnen oder Doktoranden an der Hochschule eingeschrieben, an der sie promovieren wollen. Die Einschreibungsordnung kann die Einschreibung unter Berücksichtigung der Regelstudienzeit in angemessenem Umfang befristen. Im Übrigen gelten §§ 48, 49 Abs. 12, 50 und 51 entsprechend.

(6) Die Universitäten und Fachhochschulen entwickeln in Kooperation Promotionsstudien im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Buchstabe b), bei denen die Erbringung der Promotionsleistungen gemeinsam betreut wird. Das Nähere zu diesen Studien und zur gemeinsamen Betreuung regelt die Promotionsordnung; diese soll dabei vorsehen, dass Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Fachhochschulen an der Betreuung von Promotionsstudien beteiligt sowie zu Gutachterinnen oder Gutachtern oder Prüferinnen oder Prüfern bestellt werden. Die nach Absatz 4 Satz 1 Buchstabe b) erforderlichen individuellen Promotionsstudien sind in einer Vereinbarung zwischen einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer an der Universität und einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer an der Fachhochschule festzulegen.