Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Vierter Abschnitt – Das Hochschulpersonal → 3. – Das sonstige Hochschulpersonal
§ 42 HG – Lehrkräfte für besondere Aufgaben (1)
Außer Kraft am 1. Oktober 2014 durch Artikel 17 Nummer 1 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 78 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547).
(1) Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden ausschließlich oder überwiegend mit Aufgaben in der Lehre beschäftigt; ihnen obliegt die Vermittlung von Fähigkeiten und Kenntnissen, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erfordert. Ihnen können darüber hinaus durch die Dekanin oder den Dekan andere Dienstleistungen übertragen werden. Die für diese Aufgaben an die Hochschule abgeordneten Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter und anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes sind Lehrkräfte für besondere Aufgaben. § 39 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) An Fachhochschulen kann ein Teil der Stellen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben für Aufgaben oder Dienstleistungen, die zugleich der Weiterbildung der Lehrkraft für besondere Aufgaben dienen sollen, bestimmt werden; diese Stellen sind entsprechend auszubringen.
(3) Im Übrigen gilt § 44 Abs. 2 und 3 entsprechend. Lehrkräften für besondere Aufgaben, denen nach Maßgabe des § 44 Abs. 2 Satz 2 Lehraufgaben zur selbständigen Wahrnehmung übertragen worden sind, kann vom Fachbereichsrat die akademische Bezeichnung "Lecturer" verliehen werden.