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§ 18 HG
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Dritter Abschnitt – Aufbau und Organisation der Hochschule → 1. – Die zentrale Organisation der Hochschule

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HG
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 18 HG – Die Präsidentin oder der Präsident (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Oktober 2014 durch Artikel 17 Nummer 1 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 78 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547).

(1) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Hochschule nach außen. Sie oder er wird durch eine oder mehrere Vizepräsidentinnen oder einen oder mehrere Vizepräsidenten vertreten. In Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten wird sie oder er durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung vertreten. Die Präsidentin oder der Präsident übt das Hausrecht aus. Sie oder er kann die Ausübung dieser Befugnis nach Maßgabe der Grundordnung anderen Mitgliedern oder Angehörigen der Hochschule übertragen.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident oder ein von ihr oder ihm beauftragtes sonstiges Mitglied des Präsidiums wirkt über die Dekanin oder den Dekan darauf hin, dass die zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen; ihr oder ihm steht insoweit gegenüber der Dekanin oder dem Dekan ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu.

(3) Der Hochschulrat ernennt oder bestellt die Präsidentin oder den Präsidenten. Sie oder er ernennt oder bestellt die sonstigen Mitglieder des Präsidiums.