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§ 17 HG
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Dritter Abschnitt – Aufbau und Organisation der Hochschule → 1. – Die zentrale Organisation der Hochschule

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HG
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 17 HG – Die Wahl der Mitglieder des Präsidiums (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Oktober 2014 durch Artikel 17 Nummer 1 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 78 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547).

(1) Die hauptberuflichen Mitglieder des Präsidiums werden vom Hochschulrat mit der Mehrheit der Stimmen des Gremiums gewählt. Sie müssen eine abgeschlossene Hochschulausbildung und eine der Aufgabenstellung angemessene Leitungserfahrung besitzen. Die Wahl der hauptberuflichen Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten erfolgt auf Vorschlag der designierten Präsidentin oder des designierten Präsidenten; dies gilt nicht für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung.

(2) Die nichthauptberuflichen Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten werden vom Hochschulrat auf Vorschlag der designierten Präsidentin oder des designierten Präsidenten mit der Mehrheit der Stimmen des Gremiums aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gewählt und von der Präsidentin oder vom Präsidenten bestellt. Die Grundordnung kann bestimmen, dass eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident aus dem Kreis der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren oder aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewählt werden kann.

(3) Die Wahlen nach Absatz 1 und 2 werden durch eine paritätisch von Mitgliedern des Hochschulrates und des Senats besetzte Findungskommission vorbereitet und bedürfen jeweils der Bestätigung durch den Senat mit der Mehrheit seiner Stimmen. Wird eine Wahl innerhalb einer von der Grundordnung bestimmten Frist vom Senat nicht bestätigt, kann der Hochschulrat mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Stimmen die Bestätigung ersetzen; soweit Mitglieder der Hochschule Mitglieder des Hochschulrates sind, reicht eine Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen hin. Das Nähere zu den Wahlen und zur Findungskommission bestimmt der Hochschulrat im Benehmen mit dem Senat in seiner Geschäftsordnung.

(4) Der Hochschulrat kann nach Anhörung des Senats jedes Mitglied des Präsidiums mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen abwählen; mit der Abwahl ist die Amtszeit des abgewählten Mitglieds des Präsidiums beendet. Die Wahl eines neuen Mitglieds nach den Absätzen 1 oder 2 und seine Bestätigung nach Absatz 3 sollen unverzüglich unter Mitwirkung der Findungskommission erfolgen. Das Verfahren zur Wahl und zur Abwahl regelt der Hochschulrat in seiner Geschäftsordnung.

(5) Soweit die Grundordnung keine längere Amtszeiten vorsieht, betragen die erste Amtszeit der Mitglieder des Präsidiums mindestens sechs Jahre und weitere Amtszeiten mindestens vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Amtszeit der nichthauptberuflichen Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten spätestens mit der Amtszeit der Präsidentin oder des Präsidenten endet.