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§ 1 HG
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HG
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 1 HG – Geltungsbereich (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Oktober 2014 durch Artikel 17 Nummer 1 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 78 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547).

(1) Dieses Gesetz gilt für die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen und nach Maßgabe des neunten Abschnittes für die staatlich anerkannten Hochschulen und für den Betrieb nichtstaatlicher Hochschulen in Nordrhein-Westfalen. Für die Verleihung und Führung von Graden sowie hinsichtlich der Zuständigkeit für die Bewertung ausländischer Hochschulqualifikationen auf der Basis des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 17. April 1997 (BGBl. II S. 713) gilt dieses Gesetz nach Maßgabe des § 69. Dieses Gesetz gilt nicht für Fachhochschulen des Landes, die ausschließlich Ausbildungsgänge für den öffentlichen Dienst anbieten.

(2) Folgende Hochschulen sind im Sinne dieses Gesetzes Universitäten:

  1. 1.

    die Technische Hochschule Aachen,

  2. 2.

    die Universität Bielefeld,

  3. 3.

    die Universität Bochum,

  4. 4.

    die Universität Bonn,

  5. 5.

    die Universität Dortmund,

  6. 6.

    die Universität Düsseldorf,

  7. 7.

    die Universität Duisburg-Essen,

  8. 8.

    die Fernuniversität in Hagen,

  9. 9.

    die Universität in Köln,

  10. 10.

    die Deutsche Sporthochschule Köln,

  11. 11.

    die Universität Münster,

  12. 12.

    die Universität Paderborn,

  13. 13.

    die Universität Siegen und

  14. 14.

    die Universität Wuppertal.

Folgende Hochschulen sind im Sinne dieses Gesetzes Fachhochschulen:

  1. 1.
    die Fachhochschule Aachen,
  2. 2.
    die Fachhochschule Bielefeld,
  3. 3.
    die Fachhochschule Bochum,
  4. 4.
    die Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg in Sankt Augustin,
  5. 5.
    die Fachhochschule Dortmund,
  6. 6.
    die Fachhochschule Düsseldorf,
  7. 7.
    die Fachhochschule Gelsenkirchen,
  8. 8.
    die Fachhochschule für Gesundheitsberufe in Bochum,
  9. 9.
    die Fachhochschule Hamm-Lippstadt in Hamm und Lippstadt,
  10. 10.
    die Fachhochschule Südwestfalen in Iserlohn,
  11. 11.
    die Fachhochschule Rhein-Waal in Kleve,
  12. 12.
    die Fachhochschule Köln,
  13. 13.
    die Fachhochschule Ostwestfalen-Lippe in Lemgo,
  14. 14.
    die Fachhochschule Westliches Ruhrgebiet in Mülheim,
  15. 15.
    die Fachhochschule Münster und
  16. 16.
    die Fachhochschule Niederrhein in Krefeld und Mönchengladbach.

(3) Es bestehen Standorte der Fachhochschule Aachen in Jülich, der Fachhochschule Bielefeld in Minden, der Fachhochschule Bochum in Velbert/Heiligenhaus, der Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg in Rheinbach und in Hennef, der Fachhochschule Gelsenkirchen in Bocholt und in Recklinghausen, der Fachhochschule Südwestfalen in Hagen, in Meschede und in Soest, der Fachhochschule Rhein-Waal in Kamp-Lintfort, der Fachhochschule Köln in Gummersbach und in Leverkusen, der Fachhochschule Ostwestfalen-Lippe in Detmold und in Höxter, der Fachhochschule Westliches Ruhrgebiet in Bottrop sowie der Fachhochschule Münster in Steinfurt. Die Grundordnungen dieser Hochschulen können bestimmen, dass auch am Sitz der Hochschule nach Absatz 2 ein Standort besteht. Die Hochschulen können im Einvernehmen mit dem Ministerium Studienorte errichten und aufheben. Die Grundordnung kann bestimmen, dass in den Standorten oder in den Studienorten aus den Professorinnen und Professoren des Standorts oder des Studienorts für eine Zeit von vier Jahren eine Sprecherin oder ein Sprecher dieses Standorts oder des Studienorts gewählt wird. Der Sitz im Sinne der Vorschriften über den Gerichtsstand ist für die Fachhochschule Hamm-Lippstadt Hamm, für die Fachhochschule Niederrhein Krefeld und für die Universität Duisburg-Essen Essen.

(4) Der Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster nimmt die in § 3 Abs. 1 Kunsthochschulgesetz beschriebenen Aufgaben der Kunsthochschulen auf dem Gebiet der Musik wahr. Für ihn gelten daher insoweit die für die Kunsthochschulen geltenden Bestimmungen des Kunsthochschulgesetzes. Hierzu gehören insbesondere die künstlerische sowie die kunstpädagogische Ausbildung einschließlich des Zugangs und der Einschreibung in Bezug auf künstlerische Studiengänge und der Ausübung des Promotions- und des Habilitationsrechts sowie der Qualitätssicherung. Im Übrigen gelten für den Fachbereich Musikhochschule die Bestimmungen dieses Gesetzes. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Verteilung der Kompetenzen zwischen den zentralen Organen der Universität und dem Fachbereich Musikhochschule und für die Verteilung der Kompetenzen zwischen den Organen des Fachbereichs sowie hinsichtlich der staatlichen Finanzierung, des Verhältnisses zwischen dem Land und dem Fachbereich, hinsichtlich der Berufung der Professorinnen und Professoren, hinsichtlich der Haushaltsführung, hinsichtlich der hochschulinternen Mittelverteilung und hinsichtlich der unternehmerischen Hochschultätigkeit; hinsichtlich des Berufungsverfahrens gilt § 31 Kunsthochschulgesetz.

(5) Für die Dienstaufgaben und die Einstellungsvoraussetzungen des dem Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster zugeordneten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals gelten die Bestimmungen des Kunsthochschulgesetzes. Für die dienstrechtliche Stellung des Personals des Fachbereichs gelten im Übrigen die Bestimmungen dieses Gesetzes. Dabei gilt zusätzlich zu den allgemeinen Regeln: Für Professorinnen und Professoren am Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster können im Dienstvertrag besondere Regelungen über die Anwendung der allgemeinen Vorschriften über Nebentätigkeit und Sonderurlaub getroffen werden.

(6) Die Lehrbeauftragten des Fachbereichs Musikhochschule sind als solche Mitglieder der Universität Münster. Sie gehören hinsichtlich der Vertretung in den Gremien der Gruppe der Mitglieder nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 an. Innerhalb dieser Gruppe soll die Zahl der Lehrbeauftragten und der übrigen Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Grundordnung oder die Fachbereichsordnung kann vorsehen, dass die Mitglieder nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mit den Mitgliedern nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 eine gemeinsame Gruppe bilden, wenn wegen ihrer geringen Anzahl die Bildung einer eigenen Gruppe nicht gerechtfertigt ist.