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§ 5 HFischG
Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG)  
Landesrecht Hessen

Zweiter Teil – FISCHEREIRECHTE

Titel: Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFischG
Gliederungs-Nr.: 87-26
gilt ab: 03.12.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2022
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 362 vom 05.08.2011

§ 5 HFischG – Selbstständige Fischereirechte bei Veränderung fließender Gewässer

(1) 1Verändert ein fließendes Gewässer durch natürliche Ereignisse oder künstliche Eingriffe sein Bett, so folgt ein selbstständiges Fischereirecht dem veränderten Bett. 2Bildet sich ein neuer Arm oder entsteht eine Abzweigung oder eine dauernd überstaute Wasserfläche, so erstreckt sich das Fischereirecht auch auf diese. 3Dies gilt nicht für Gewässer nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 und 3.

(2) 1Bestanden am bisherigen fließenden Gewässer mehrere selbstständige Fischereirechte, so bestimmt sich deren räumliche Ausdehnung am veränderten fließenden Gewässer nach dem Verhältnis, in dem sie zueinander standen. 2Einigen sich die Fischereiberechtigten nicht, so entscheidet die obere Fischereibehörde.

(3) 1Vermindert die künstliche Veränderung eines fließenden Gewässers den Wert des Fischereirechts, so hat der Träger der baulichen Maßnahme den Inhaber des Fischereirechts zu entschädigen. 2Eine erhebliche Werterhöhung hat der Inhaber des Fischereirechts auszugleichen. 3Er kann statt dessen auf sein Fischereirecht durch eineöffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks verzichten; in diesem Falle hat der Träger der baulichen Maßnahme den Inhaber des Fischereirechts in Höhe des Wertes des Fischereirechts vor der Veränderung zu entschädigen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 29. November 2022 durch § 57 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576). Zur weiteren Anwendung s. § 56 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576).