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§ 45 HFischG
Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG)  
Landesrecht Hessen

Sechster Teil – FISCHEREIBEHÖRDE, FISCHEREIBEIRÄTE, FISCHEREIBERATER, FISCHEREIAUFSICHT

Titel: Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFischG
Gliederungs-Nr.: 87-26
gilt ab: 03.12.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2022
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 362 vom 05.08.2011

§ 45 HFischG – Landesfischereibeirat

(1) Bei der obersten Fischereibehörde wird ein Landesfischereibeirat gebildet, der bei grundsätzlichen fischereilichen Fragen zu beteiligen ist.

(2) 1Der Landesfischereibeirat setzt sich zusammen aus

  1. 1.

    je zwei Vertretern der Verbände der

    1. a)

      Fischzüchter und Teichwirte,

    2. b)

      Angelfischerei,

    3. c)

      Fischereirechtsinhaber und

  2. 2.

    je einem Vertreter

    1. a)

      der Berufsfischerei,

    2. b)

      der Landwirtschaft,

    3. c)

      der Forstwirtschaft,

    4. d)

      der Fischereiwissenschaft und

    5. e)

      einer in Hessen anerkannten Naturschutzvereinigung.

2Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen. 3Der Landesfischereibeirat wählt mit der Mehrheit der Mitglieder aus seiner Mitte das vorsitzende Mitglied und das stellvertretend vorsitzende Mitglied.

(3) 1Die Mitglieder des Landesfischereibeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2Sie müssen sachkundig sein und die Tätigkeit, aufgrund derer sie Mitglied sind, in Hessen ausüben.

(4) 1Die Mitglieder werden von der obersten Fischereibehörde berufen. 2Die Berufung soll, mit Ausnahme der Berufung des Vertreters der Fischereiwissenschaft nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d, auf Vorschlag des jeweiligen Verbandes oder der jeweiligen Verbände erfolgen. 3Die Amtszeit der Mitglieder beträgt vier Jahre. 4Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, wird ein nachfolgendes Mitglied für die restliche Dauer der Amtszeit berufen. 5Satz 2 gilt entsprechend.

(5) 1Der Landesfischereibeirat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der obersten Fischereibehörde. 3Die den Mitgliedern entstehenden Kosten werden durch Mittel der Fischereiabgabe gedeckt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 29. November 2022 durch § 57 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576). Zur weiteren Anwendung s. § 56 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576).