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§ 39 HFischG
Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG)  
Landesrecht Hessen

Fünfter Teil – SCHUTZ DER FISCHBESTÄNDE

Titel: Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFischG
Gliederungs-Nr.: 87-26
gilt ab: 01.09.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2022
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 362 vom 05.08.2011

§ 39 HFischG – Schonbezirke

(1) 1Der Regierungspräsident kann durch Rechtsverordnung Gewässer, Gewässerteile und Ufergrundstücke zu Schonbezirken erklären,

  1. 1.

    die für die Erhaltung des Fischbestandes von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke),

  2. 2.

    die besonders geeignete Laich- und Abwuchsplätze für Fische sind (Laichschonbezirke),

  3. 3.

    die als Winterlager für Fische besonders geeignet sind (Winterlager),

  4. 4.

    die für die Umsetzung oder die Ziele der Richtlinie 92/43/EWG, insbesondere für die Erhaltung der in Anhang II dieser Richtlinie genannten Fisch- und Muschelarten sowie der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/101/EU der Kommission vom 30. Oktober 2014 (ABl. EU Nr. L 311 S. 32), und der Verordnung (EG)Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (ABl. EU Nr. L 248 S. 17), von Bedeutung sind.

2Vor Erlass der Rechtsverordnung ist der Entwurf in den Gemeinden, in denen die Schonbezirke liegen sollen, für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. 3Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Einwendungen binnen eines Monats nach Beendigung der Auslegung schriftlich oder zur Niederschrift bei der oberen Fischereibehörde erhoben werden können.

(2) In der Rechtsverordnung nach Abs. 1 können für festgesetzte Zeiten der Fischfang vollständig oder teilweise sowie Störungen, die die Fortpflanzung und den Bestand der Fische gefährden, insbesondere die Räumung, das Mähen, die Entnahme von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen, das Fahren mit Booten, das Wasserskilaufen und der Eissport beschränkt oder verboten werden.

(3) 1Schonbezirke sind durch die Fischereibehörde durch Schilder zu kennzeichnen. 2Die Eigentümer und Besitzer des Gewässers und der Ufergrundstücke sind verpflichtet, die Kennzeichnung ohne Entschädigung zu dulden.

(4) Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Schonbezirke bleiben bestehen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 29. November 2022 durch § 57 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576). Zur weiteren Anwendung s. § 56 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576).