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§ 31 HFischG
Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG)  
Landesrecht Hessen

Vierter Teil – FISCHEREISCHEIN

Titel: Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFischG
Gliederungs-Nr.: 87-26
gilt ab: 03.12.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2022
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 362 vom 05.08.2011

§ 31 HFischG – Gebühren und Abgaben

(1) 1Mit der Gebühr für die Erteilung eines Fischereischeins wird eine Fischereiabgabe erhoben. 2Die für das Fischereiwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister regelt durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    die Höhe der Gebühr für die Erteilung eines Fischereischeins und der Fischereiabgabe und

  2. 2.

    den Zeitpunkt, bis zu dem die Fischereiabgabe spätestens abgeführt sein muss.

(2) 1Die Fischereiabgabe darf das Fünffache der Gebühr für die Erteilung des Fischereischeins nicht übersteigen. 2Sie ist von der erhebenden Gemeinde an das für das Fischereiwesen zuständige Ministerium abzuführen, welches sie nach Abzug der dem Land entstehenden Verwaltungskosten in Höhe von 15 vom Hundert zur Förderung des Fischereiwesens, für den Auslagenersatz des Landesfischereibeirates und der Fischereiberater sowie für Maßnahmen der Aus- und Fortbildung der Fischereiaufsicht zu verwenden hat. 3Wird die Fischereiabgabe erst nach dem in einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bestimmten Zeitpunkt abgeführt, sind Zinsen in Höhe von 6 vom Hundert pro Jahr zu zahlen, mindestens jedoch 50 Euro.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 29. November 2022 durch § 57 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576). Zur weiteren Anwendung s. § 56 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576).