Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG)
Vierter Teil – FISCHEREISCHEIN
§ 28 HFischG – Jugend-, Sonder- und Ausländerfischereischein
1Ohne Nachweis einer bestandenen Fischerprüfung nach § 26 kann auf Antrag
- 1.
Kindern und Jugendlichen zwischen 10 und 16 Jahren ein Jugendfischereischein erteilt werden, der diese berechtigt, unter Aufsicht einer volljährigen Person mit Fischereischein den Fischfang auszuüben,
- 2.
Personen, die aus gesundheitlichen Gründen eine Prüfung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ablegen können, ein Sonderfischereischein erteilt werden, der diese berechtigt, in Begleitung einer volljährigen Person mit Fischereischein den Fischfang auszuüben,
- 3.
Personen, die im Inland keinen Wohnsitz haben oder die dem diplomatischen Corps angehören und ihre Sachkunde, insbesondere durch die Vorlage eines ausländischen Fischereischeins oder Fischereierlaubnisscheins, nachweisen, ein Ausländerfischereischein erteilt werden.
2§ 27 bleibt unberührt.
Außer Kraft am 29. November 2022 durch § 57 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576). Zur weiteren Anwendung s. § 56 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576).