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§ 24 HFischG
Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG)  
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – AUSÜBUNG DES FISCHEREIRECHTS

Titel: Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFischG
Gliederungs-Nr.: 87-26
gilt ab: 01.09.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2022
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 362 vom 05.08.2011

§ 24 HFischG – Hegegemeinschaft, Hegeplan

(1) 1Die Vertreter der Fischereirechte an Fließgewässern, einschließlich der mit ihnen in Verbindung stehenden, für den Fischwechsel nicht abgesperrten Wasserflächen, bilden nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Abs. 6 eine Hegegemeinschaft. 2Hegegemeinschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes. 3Sie decken ihre Kosten durch eine Umlage und Zuschüsse aus der Fischereiabgabe nach Maßgabe der Haushaltsgesetze. 4Ist ein Fischereirecht in vollem Umfang verpachtet, so wird es in der Hegegemeinschaft von der pachtenden Person vertreten. 5Abweichend von Satz 4 wird das Fischereirecht von dem Fischereirechtsinhaber vertreten, wenn

  1. 1.

    dies für die gesamte Dauer des Pachtverhältnisses im Pachtvertrag vereinbart ist oder

  2. 2.

    bei Fehlen einer Vereinbarung nach Nr. 1 der Fischereirechtsinhaber dies gegenüber der Hegegemeinschaft schriftlich mit Wirkung für die verbleibende Pachtdauer erklärt.

(2) 1Hegegemeinschaften sollen im Regelfall die Gewässer mindestens einer Gewässerregion zum Zweck der einheitlichen und abgestimmten Pflege, Hege und Bewirtschaftung umfassen. 2Sie nehmen, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, alle hiermit im Zusammenhang stehenden Aufgaben wahr. 3Ihnen obliegt die Aufstellung des Hegeplanes.

(3) Der Hegeplan enthält insbesondere Angaben über:

  1. 1.

    den Fischbestand,

  2. 2.

    die Erfassung des tatsächlichen Fanges,

  3. 3.

    Maßnahmen zur Erhaltung des Bestandes, einschließlich des Besatzes,

  4. 4.

    das Ausmaß der nachhaltigen Nutzung des Fischbestandes, unter Beachtung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7, Nr. L 95 S. 70), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193),

  5. 5.

    Maßnahmen zur Verbesserung der Fischgewässer und deren Ufer unter Beachtung des Maßnahmenprogramms nach § 54 des Hessischen Wassergesetzes vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 184),

  6. 6.

    Maßnahmen nach unvorhersehbaren, nachteiligen Einwirkungen auf den Fischbestand oder auf das Gewässer (Alarmplan),

  7. 7.

    die Beschreibung von möglichen Gefahren für den Lebensraum,

  8. 8.

    die Überwachung seiner Durchführung.

(4) 1Der Hegeplan ist mit den Hegeplänen der angrenzenden Hegegemeinschaften abzustimmen und der oberen Fischereibehörde anzuzeigen; diese kann den Hegeplan innerhalb von drei Monaten beanstanden, sofern Rechtsvorschriften verletzt sind. 2Der Hegeplan ist spätestens nach sechs Jahren im erforderlichen Umfange fortzuschreiben.

(5) 1Hegegemeinschaften unterstehen der Aufsicht des Landes. 2Aufsichtsbehörden sind die Fischereibehörden. 3Für die Aufsicht gelten die §§ 135, 137 bis 140, § 141 Satz 1 und 3 sowie die §§ 142, 143 und 145 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend. 4Erstreckt sich das Gebiet der Hegegemeinschaft über die Grenzen eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus, so ist die Fischereibehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der der Fläche nach größte Teil des Gebiets der Hegegemeinschaft liegt.

(6) 1Die für das Fischereiwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister regelt durch Rechtsverordnung das Nähere über die Hegegemeinschaften, insbesondere:

  1. 1.

    die räumliche Abgrenzung nach Text und Karte,

  2. 2.

    ihre Organe und deren Zusammensetzung,

  3. 3.

    die Maßstäbe für das Stimmrecht der Mitglieder und für die Umlage der Kosten,

  4. 4.

    die Mindestinhalte der Satzung,

  5. 5.

    ihre Konstituierung,

  6. 6.

    die Durchsetzung des Hegeplans,

  7. 7.

    die Aufgaben im Einzelnen.

2In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können ferner für die Aufstellung, die Geltungsdauer, das Verfahren sowie den Inhalt der Hegepläne nähere Bestimmungen getroffen werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 29. November 2022 durch § 57 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576). Zur weiteren Anwendung s. § 56 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576).