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§ 2 HFischG
Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG)  
Landesrecht Hessen

Zweiter Teil – FISCHEREIRECHTE

Titel: Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFischG
Gliederungs-Nr.: 87-26
gilt ab: 03.12.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2022
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 362 vom 05.08.2011

§ 2 HFischG – Fischereirecht und Hege

(1) 1Das Fischereirecht ist das Recht und die Pflicht, in einem Gewässer Fische und Fischnährtiere zu hegen, und die Befugnis, sie zu fangen und sich anzueignen. 2Als Fische im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Neunaugen, Krebse und Muscheln. 3Das Fischereirecht erstreckt sich auch auf alle Entwicklungsstadien und Formen der Fische sowie Fischnährtiere.

(2) 1Ziel der Hege sind der Aufbau und die Erhaltung eines der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden heimischen Fischbestandes in naturnaher Vielfalt. 2Die Hege sichert den Schutz der Fischbestände wie auch ihrer Lebensräume vor Beeinträchtigungen, insbesondere Krankheiten.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 29. November 2022 durch § 57 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576). Zur weiteren Anwendung s. § 56 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576).