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§ 19 HFischG
Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG)  
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – AUSÜBUNG DES FISCHEREIRECHTS

Titel: Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFischG
Gliederungs-Nr.: 87-26
gilt ab: 03.12.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2022
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 362 vom 05.08.2011

§ 19 HFischG – Eingliederung von Fischereirechten

(1) 1Die Fischereibehörde kann ein Fischereirecht, das zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehört und an einen Eigenfischereibezirk angrenzt, von Amts wegen oder auf Antrag eines Fischereirechtsinhabers in den Eigenfischereibezirk eingliedern, wenn dies der Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes und der Hege dienlich ist. 2Die Fischereibehörde kann die Eingliederung aufheben, wenn die Voraussetzungen dafür weggefallen sind.

(2) Eine Eingliederung oder deren Aufhebung wird erst nach Beendigung des bestehenden Fischereipachtvertrags wirksam.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 29. November 2022 durch § 57 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576). Zur weiteren Anwendung s. § 56 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576).