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§ 13 HFischG
Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG)  
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – AUSÜBUNG DES FISCHEREIRECHTS

Titel: Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFischG
Gliederungs-Nr.: 87-26
gilt ab: 03.12.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2022
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 362 vom 05.08.2011

§ 13 HFischG – Fischereierlaubnisscheine

(1) 1Fischereierlaubnisscheine dürfen nur natürlichen Personen erteilt werden, die Inhaber eines Fischereischeines sind. 2§ 28 bleibt unberührt. 3Fischereierlaubnisscheine dürfen höchstens ein Kalenderjahr gelten. 4Sie dürfen von den Fischereirechtsinhabern nur in solchem Umfang erteilt werden, dass Nachteile für den Lebensraum Gewässer und dessen Lebensgemeinschaft nicht zu befürchten sind. 5Die Inhaber eines Fischereierlaubnisscheines haben diesen bei der Fischereiausübung mit sich zu führen und ihn den Aufsichtspersonen nach § 47 Abs. 1, dem Personal der Fischereibehörden, den Fischereirechtsinhabern und den Fischereipächtern zur Einsichtnahme auszuhändigen.

(2) Die Fischereibehörde kann zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes für Gewässer

  1. 1.

    die Höchstzahl der Fischereierlaubnisscheine festsetzen und

  2. 2.

    die Fangerlaubnis auf bestimmte Fischarten, Fangmengen, Fangzeiten oder Fangmittel beschränken.

(3) Unterstützende Personen nach § 25 Abs. 2 bedürfen keines Fischereierlaubnisscheins.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 29. November 2022 durch § 57 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576). Zur weiteren Anwendung s. § 56 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576).