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Art. 6 HFG
Hochschulfreiheitsgesetz (HFG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Hochschulfreiheitsgesetz (HFG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HFG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

Art. 6 HFG – Änderung von Rechtsverordnungen

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem In-Kraft-Treten in das Stammgesetz eingearbeitet.

  1. 1.

    Die Verordnung über die Gewährung und Bemessung von Leistungsbezügen sowie über die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete (Hochschul-Leistungsbezügeverordnung - HLeistBVO) vom 17. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 790) wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In § 2 Abs. 2 werden die Wörter "Wissenschaft und Forschung" durch die Wörter "Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie" ersetzt.

    2. b)

      In § 2 Abs. 3 werden die Wörter "Wissenschaft und Forschung" durch die Wörter "Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie" ersetzt.

    3. c)

      § 4 Abs. 3 wird gestrichen.

    4. d)

      In § 7 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "Die Kanzlerin oder der Kanzler" ersetzt durch die Wörter "Die weiteren hauptberuflichen Mitglieder der Hochschulleitung".

    5. e)

      In § 7 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "Präsidentinnen und Präsidenten, Kanzlerinnen und Kanzlern" durch die Wörter "Hauptberuflichen Mitgliedern der Hochschulleitung" ersetzt.

    6. f)

      In § 7 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter "des Rektorats oder des Präsidiums" ersetzt durch die Wörter "der Hochschulleitung".

    7. g)

      In § 7 Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter "Rektorin oder des Rektors" ersetzt durch die Wörter "hauptberuflichen Mitglieder der Hochschulleitung".

    8. h)

      § 7 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

      "Über die Gewährung und die Höhe entscheidet bei den hauptberuflichen Mitgliedern der Hochschulleitung der Universitäten und Fachhochschulen die oder der Vorsitzende des Hochschulrats; bei den Kunsthochschulen trifft diese Entscheidung das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie."

  2. 2.

    Die Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 30. August 1999 (GV. NRW. S. 518), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulreform vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), wird wie folgt geändert:

    1. a)

      § 1 erhält folgende Fassung

      "Das Personal der Universitäten und Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen ist nach Maßgabe dieser Verordnung zur Wahrnehmung von Lehraufgaben verpflichtet, soweit ihm Lehraufgaben obliegen (Lehrende)."

    2. b)

      In § 3 Abs. 1 wird nach der Nummer 6 folgende neue Nummer 6a eingefügt:

      "6a.

      Akademische Oberrätinnen und Akademische Oberräte in einem Beamtenverhältnis auf Zeit: 7 Lehrveranstaltungsstunden".

    3. c)

      In § 3 Abs. 1 wird nach der Nummer 7 Folgendes eingefügt

      "7a.

      Akademische Rätinnen und Akademische Räte in einem Beamtenverhältnis auf Zeit:

      4 Lehrveranstaltungsstunden".

    4. d)

      In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl "84" durch die Zahl "60" ersetzt.

    5. e)

      § 5 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

      "Sie oder er informiert jährlich die Präsidentin oder den Präsidenten oder die Rektorin oder den Rektor über die erbrachten Lehrveranstaltungen."

    6. f)

      § 6 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

      "Für die Wahrnehmung der Funktionen der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Rektorin oder des Rektors sowie der hauptberuflichen Prorektorin oder des hauptberuflichen Prorektors wird die Lehrverpflichtung um 100 v.H. ermäßigt."

    7. g)

      In § 6 Abs. 1 Satz 2 wird vor die Wörter "Prorektorin" oder "Prorektors" jeweils das Wort "nichthauptberuflichen" eingefügt.

    8. h)

      § 12 erhält folgende Fassung:

      "Für Entscheidungen nach Maßgabe dieser Verordnung ist die Präsidentin oder der Präsident oder die Rektorin oder der Rektor in ihrer oder seiner Eigenschaft als Dienstvorgesetzte zuständig. Sie oder er trifft diese Entscheidungen auf Vorschlag des zuständigen Fachbereichs."

  3. 3.

    § 5 der Verordnung über den Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1993 (GV. NRW. S. 691), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 377), wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

      "Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer kann unbeschadet des § 40 Hochschulgesetz für Vorhaben in ihren Fächern, die nicht zu ihrem Hauptamt zählen, aber geeignet sind, die Erfüllung der Aufgaben dieses Amtes zu fördern, Urlaub ohne Besoldung bewilligt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen."

    2. b)

      Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      Die Wörter "Wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten" werden ersetzt durch die Wörter "Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren".

    3. c)

      Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:

      "Den Urlaub bewilligt die Präsidentin oder der Präsident oder die Rektorin oder der Rektor der Hochschule; sofern die Besoldung für eine sechs Wochen übersteigende Zeit mit mehr als der Hälfte oder für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten belassen werden soll, bedarf diese Entscheidung bei den Kunsthochschulen jedoch der Zustimmung des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie sowie des Finanzministeriums."

    4. d)

      Absatz 5 Satz 1 erfolgt folgende Fassung:

      "Die für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer geltenden Bestimmungen finden auch auf Akademische Oberrätinnen und Akademische Oberräte auf Zeit, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten sowie Studienprofessorinnen und Studienprofessoren und Dozentinnen und Dozenten im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren geltenden Bestimmungen auch auf Akademische Rätinnen und Akademische Räte auf Zeit, wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten sowie Oberingenieurinnen und Oberingenieure Anwendung."

    5. e)

      Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst:

      "(6) Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium im Kunsthochschulbereich zu den Absätzen 1 bis 5 Richtlinien erlassen."

  4. 4.

    Die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO) vom 27. März 1975 (GV. NRW. S. 332), zuletzt geändert durch Artikel 1 Zweiter Teil des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), wird wie folgt geändert:

    1. a)

      § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:

      "7. die Kunsthochschulen und Einrichtungen im Hochschulbereich über die Anträge ihrer Beihilfeberechtigten, soweit in einer Vereinbarung nach Artikel 2 § 1 Abs. 5 Hochschulfreiheitsgesetz vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) oder nach Artikel 7 § 5 Hochschulfreiheitsgesetz nicht etwas anderes geregelt ist."

    2. b)

      § 15 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

      "(3) Absatz 1 und 2 gelten entsprechend für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz können in einer Vereinbarung nach § 77 Abs. 2 oder 3 Hochschulgesetz abweichende Regelungen erlassen."

  5. 5.

    § 2 Abs. 5 jeweils

    der Verordnung über die Errichtung des Klinikums Aachen der Technischen Hochschule Aachen (Universitätsklinikum Aachen) als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 1. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 738), geändert durch Artikel 82 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332),

    der Verordnung über die Errichtung des Klinikums Münster der Universität Münster (Universitätsklinikum Münster) als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 1. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 716), geändert durch Artikel 83 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332),

    der Verordnung über die Errichtung des Klinikums Köln der Universität Köln (Universitätsklinikum Köln) als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 1. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 721), geändert durch Artikel 84 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332),

    der Verordnung des Klinikums Bonn der Universität Bonn (Universitätsklinikum Bonn) als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 1. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 734), geändert durch Artikel 85 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332),

    der Verordnung über die Errichtung des Klinikums Düsseldorf der Universität Düsseldorf (Universitätsklinikum Düsseldorf) als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 1. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 729), geändert durch Artikel 86 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332),

    der Verordnung über die Errichtung des Klinikums Essen der Universitäts-Gesamthochschule Essen (Universitätsklinikum Essen) als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 1. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 725), geändert durch Artikel 87 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332)

    wird wie folgt geändert:

    "(5) Das Universitätsklinikum ist bis zum Ablauf des Jahres 2007 verpflichtet, sich für die Planung und Durchführung seiner Bauvorhaben des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW (BLB NRW) zu bedienen."

  6. 6.

    Die auf Nummer 1 bis Nummer 5 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Rechtsgrundlage durch Rechtsverordnung geändert werden.