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Art. 5 HFG
Hochschulfreiheitsgesetz (HFG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Hochschulfreiheitsgesetz (HFG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HFG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

Art. 5 HFG – Änderung weiterer Gesetze

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem In-Kraft-Treten in das Stammgesetz eingearbeitet.

  1. 1.

    § 3 Abs. 4 des Gesetzes über die Evangelische Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe vom 10. Dezember 1987 (GV. NRW. S. 487), geändert durch Artikel 77 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt gefasst:

    "Die Vorschriften der §§ 72 bis 74 des Hochschulgesetzes bleiben unberührt".

  2. 2.

    In § 1 Abs. 3 Nr. 6 des Gesetzes über die Studentenwerke im Lande Nordrhein-Westfalen (Studentenwerksgesetz - StWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 2004 (GV. NRW. S. 518), geändert durch Artikel 58 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), werden nach dem Wort "Krefeld" die Wörter "und in Mönchengladbach" eingefügt.

  3. 3.

    An § 14 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung von Fonds für die Versorgung in Nordrhein-Westfalen (Versorgungsfondsgesetz - EFoG) vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. 486), wird der folgende neue Satz 2 angefügt:

    "Dies gilt auch für die Beamtinnen und Beamten der Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz."

  4. 4.

    Das Gesetz zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz - StBAG) vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119) wird wie folgt geändert:

    1. a)

      § 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 1 wird der Satzteil "§ 71 Abs. 2 Hochschulgesetz" durch den Satzteil "§ 52 Abs. 2 Hochschulgesetz oder § 71 Abs. 2 Hochschulgesetz 2005", in Absatz 3 der Satzteil "§ 84 Abs. 1 Hochschulgesetz" durch den Satzteil "§ 60 Abs. 1 Hochschulgesetz oder § 84 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005" und in Absatz 5 der Satzteil "§ 71 Abs. 2 Hochschulgesetz" durch den Satzteil "§ 52 Abs. 2 Hochschulgesetz oder § 71 Abs. 2 Hochschulgesetz 2005" und der Satzteil "§ 109 Satz 2 Hochschulgesetz" durch den Satzteil "§ 77 Abs. 1 Hochschulgesetz oder § 109 Satz 2 Hochschulgesetz 2005" ersetzt.

      2. bb)

        Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        "(2) Die Einnahmen aus den Studienbeiträgen nach Absatz 1 sind Mittel Dritter und von den Hochschulen zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen sowie für die Ausgleichszahlungen an den Ausfallfonds nach § 17 Abs. 3 Satz 3 zu verwenden; § 10 bleibt unberührt. Die Hochschule kann einen geringfügigen Teil dieser Einnahmen einer Stiftung zur Verfügung stellen, die diese Einnahmen ihrerseits zeitnah zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen an der Hochschule verausgabt und in der die Hochschule unter Mitwirkung der Studierenden diesbezüglich einen beherrschenden Einfluss besitzt."

    2. b)

      In § 3 werden in Absatz 1 der Satzteil "§ 71 Abs. 3 Hochschulgesetz" durch den Satzteil "§ 52 Abs. 3 Hochschulgesetz oder § 71 Abs. 3 Hochschulgesetz 2005", in Absatz 2 der Satzteil "§ 90 Hochschulgesetz" durch den Satzteil "§ 62 Hochschulgesetz oder § 90 Hochschulgesetz 2005" und in Absatz 3 der Satzteil "§ 71 Abs. 1 Hochschulgesetz" durch den Satzteil "§ 52 Abs. 1 Hochschulgesetz oder § 71 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005" ersetzt.

    3. c)

      In § 7 werden in Absatz 2 Satz 2 der Satzteil "6, 7 und 8" durch den Satzteil "6 und 7" ersetzt.

    4. d)

      In § 8 werden in Absatz 1 Nr. 1 der Satzteil "§ 65 Abs. 5 Satz 2 Hochschulgesetz" durch den Satzteil "§ 48 Abs. 5 Satz 2 Hochschulgesetz oder § 65 Abs. 5 Satz 2 Hochschulgesetz 2005" und der Satzteil "§ 65 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 Hochschulgesetz" durch den Satzteil "§ 48 Abs. 5 Satz 2 Hochschulgesetz oder § 65 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 Hochschulgesetz 2005", in Absatz 1 Nr. 4 der Satzteil "§ 97 Abs. 5 Hochschulgesetz" durch den Satzteil "§ 67 Abs. 5 Hochschulgesetz oder § 97 Abs. 5 Hochschulgesetz 2005" und der Satzteil "§ 97 Abs. 2 Satz 2 Hochschulgesetz" durch den Satzteil "§ 67 Abs. 2 Satz 2 Hochschulgesetz oder § 97 Abs. 2 Satz 2 Hochschulgesetz 2005" sowie in Absatz 1 Nr. 5 der Satzteil "§ 65 Abs. 7 Hochschulgesetz" durch den Satzteil "§ 48 Abs. 7 Hochschulgesetz oder § 65 Abs. 7 Hochschulgesetz 2005" ersetzt.

    5. e)

      § 12 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 2 Satz 7 wird der Satzteil "§ 96 Abs. 1 Satz 4 Hochschulgesetz oder nach § 118 Abs. 2 Sätze 2 oder 4 Hochschulgesetz" durch den Satzteil "§ 66 Abs. 5 Hochschulgesetz, nach § 75 Abs. 2 Satz 2 Hochschulgesetz, nach § 96 Abs. 1 Satz 4 Hochschulgesetz 2005 oder nach § 118 Abs. 2 Sätze 2 oder 4 Hochschulgesetz 2005" ersetzt.

      2. bb)

        An Absatz 4 wird der folgende neue Absatz 5 angefügt:

        "(5) Falls eine staatlich anerkannte Hochschule mit Sitz in Nordrhein-Westfalen Studienentgelte nach den entsprechend anzuwendenden Regeln des Ersten Abschnitts (§ 1 Abs. 2, § 2, § 7 bis § 9) und der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung für das Studium von Studiengängen dieser Hochschule einführt, gewährt die NRW.Bank den Studierenden dieser Studiengänge Studienentgeltdarlehen entsprechend den Regeln des Dritten Abschnitts und der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung. Dies gilt nur, wenn wirtschaftlich und rechtlich dauerhaft gesichert ist, dass der Träger der staatlich anerkannten Hochschule dem Land gegenüber unmittelbar für diejenigen Ansprüche der NRW.Bank nach § 17 Abs. 1 Satz 3 haftet, die ausgefallene Studienentgeltdarlehen nach Satz 1 betreffen."

    6. f)

      In § 13 wird in Satz 4 der Satzteil "§ 96 Abs. 1 Satz 4 Hochschulgesetz oder nach § 118 Abs. 2 Sätze 2 oder 4 Hochschulgesetz" durch den Satzteil "§ 66 Abs. 5 Hochschulgesetz, nach § 75 Abs. 2 Satz 2 Hochschulgesetz, nach § 96 Abs. 1 Satz 4 Hochschulgesetz 2005 oder nach § 118 Abs. 2 Sätze 2 oder 4 Hochschulgesetz 2005" ersetzt.

    7. g)

      An § 15 Abs. 3 wird der folgende neue Absatz 4 angefügt:

      "(4) Falls die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer neben einer zurückzuzahlenden Schuld aus gewährten Studienbeitragsdarlehen gleichzeitig verpflichtet ist, ein oder mehrere Darlehen zurückzuzahlen, das oder die mit gleicher Zweckbestimmung in anderen Ländern gewährt worden ist oder sind, kann das Ministerium durch Rechtsverordnung einen Nachteilsausgleich vorsehen."

    8. h)

      An § 18 Abs. 5 wird der folgende neue Absatz 6 angefügt:

      "(6) Für Studienentgeltdarlehen im Sinne des § 12 Abs. 5, die notleidend geworden sind, bei denen die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer von der Verpflichtung zu ihrer Rückzahlung nach § 14 freigestellt worden sind oder bei denen eine Verpflichtung zur Rückzahlung nach § 15 entfallen ist, findet Absatz 1 bis 5 Anwendung."

  5. 5.

    § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S 408), wird wie folgt gefasst:

    "2. das Land und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach dem Haushaltsplan des Landes für Rechnung des Landes verwaltet werden, sowie die Hochschulen in der Trägerschaft des Landes, soweit die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung der Aufgaben im Sinne des § 3 Hochschulgesetz dient,".

  6. 6.

    Das Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234, ber. 1982 S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 3 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278), wird wie folgt geändert:

    1. a)

      § 95 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Der bisherige Text des § 95 wird zu einem neuen Absatz 1.

      2. bb)

        An diesen neuen Absatz 1 wird der folgende neue Absatz 2 angefügt:

        "(2) Für das Landesamt für Besoldung und Versorgung gilt hinsichtlich der dienstherrenübergreifenden Wahrnehmung von Aufgaben auf dem Gebiet des Besoldungsrechts für die Bediensteten der Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz die Vorschrift des § 96 Abs. 5 entsprechend."

    2. b)

      An § 96 Abs. 4 wird der folgende neue Absatz 5 angefügt:

      "(5) Die Versorgungsbezüge der Versorgungsberechtigten der Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz sowie der Emeriti werden dienstherrenübergreifend von der Stelle festgesetzt und geregelt, die die Versorgungsbezüge der Versorgungsberechtigten des Landes festsetzt und regelt. Sie nimmt für die Hochschulen auch die sonstigen Befugnisse auf dem Gebiet des Versorgungsrechts wahr, die ihr bis zum 1. Januar 2007 für die Landesbediensteten und die Versorgungsempfänger durch die Versorgungszuständigkeitsverordnung vom 22. März 1978 (GV. NRW. S. 150), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), übertragen worden sind; Zuständigkeiten, die sich im Übrigen aus Artikel 7 § 4 Abs. 5 Satz 2 Hochschulfreiheitsgesetz vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) ergeben, bleiben unberührt. Die Stelle nimmt hierbei die Funktion des Dienstvorgesetzten wahr und ist Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörde; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Für die Amtshandlung nach Satz 1 gelten für die handelnde Stelle die §§ 102 bis 102g; dabei ist es abweichend von § 102d Abs. 1 ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten zulässig, dass die Hochschule der handelnden Stelle zum Zwecke der Durchführung der Amtshandlung die Personalakte vorlegt. Die Hochschule und die Stelle nach Satz 1 dürfen einander personenbezogene Daten der Versorgungsberechtigten sowie der Emeriti nach Satz 1 übermitteln und derartige Daten verarbeiten, wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der der übermittelnden Stelle oder dem Empfänger obliegenden Aufgaben erforderlich ist; § 102f Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten insofern nicht. Das Nähere über Art, Umfang und Behandlung der zu übermittelnden und zu verarbeitenden personenbezogenen Daten regelt die Hochschule in einer Ordnung."