§ 16 HFeiertagsG
Hessisches Feiertagsgesetz (HFeiertagsG)
Hessisches Feiertagsgesetz (HFeiertagsG)
Landesrecht Hessen
Dritter Abschnitt – Bußgeld- und Schlußbestimmungen
§ 16 HFeiertagsG
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften über das Verbot
- 1.von Arbeiten, die geeignet sind, die äußere Ruhe an gesetzlichen Feiertagen zu beeinträchtigen (§ 6),
- 2.
- 3.öffentlicher Tanzveranstaltungen zu den in § 10 bestimmten Zeiten,
- 4.von Veranstaltungen, durch die der Gottesdienst unmittelbar gestört wird (§ 12),
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des § 15 erlassenen Rechtsvorschrift zuwiderhandelt, sofern darin für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verwiesen wird.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die örtliche Ordnungsbehörde.