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§ 16 HFeiertagsG
Hessisches Feiertagsgesetz (HFeiertagsG)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Bußgeld- und Schlußbestimmungen

Titel: Hessisches Feiertagsgesetz (HFeiertagsG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFeiertagsG
Gliederungs-Nr.: 17-6
gilt ab: 03.12.1997
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1971 S. 343 vom 30.12.1971

§ 16 HFeiertagsG

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften über das Verbot

  1. 1.
    von Arbeiten, die geeignet sind, die äußere Ruhe an gesetzlichen Feiertagen zu beeinträchtigen (§ 6),
  2. 2.
    von Veranstaltungen an gesetzlichen Feiertagen (§§ 7, 8, 9),
  3. 3.
    öffentlicher Tanzveranstaltungen zu den in § 10 bestimmten Zeiten,
  4. 4.
    von Veranstaltungen, durch die der Gottesdienst unmittelbar gestört wird (§ 12),

zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des § 15 erlassenen Rechtsvorschrift zuwiderhandelt, sofern darin für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verwiesen wird.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die örtliche Ordnungsbehörde.