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§ 15 HFeiertagsG
Hessisches Feiertagsgesetz (HFeiertagsG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Schutzbestimmungen

Titel: Hessisches Feiertagsgesetz (HFeiertagsG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFeiertagsG
Gliederungs-Nr.: 17-6
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 15 HFeiertagsG

Der Minister des Innern kann durch Verordnung aus besonderem Anlass für das Landesgebiet oder für Teile des Landes die Schatzvorschriften der §§ 8 und 10 auf andere in diesen Bestimmungen nicht genannte Tage ausdehnen.