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§ 13 HFeiertagsG
Hessisches Feiertagsgesetz (HFeiertagsG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Schutzbestimmungen

Titel: Hessisches Feiertagsgesetz (HFeiertagsG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFeiertagsG
Gliederungs-Nr.: 17-6
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 13 HFeiertagsG

Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 des Grundgesetzes) wird für Versammlungen unter freiem Himmel nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, des § 8 Abs. 1 Nr. 3, des § 9 und des § 12 eingeschränkt.