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§ 12 HFeiertagsG
Hessisches Feiertagsgesetz (HFeiertagsG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Schutzbestimmungen

Titel: Hessisches Feiertagsgesetz (HFeiertagsG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFeiertagsG
Gliederungs-Nr.: 17-6
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 12 HFeiertagsG

An den in § 4 genannten Tagen sind in den Orten, in denen sie begangen werden, in der Nähe der gottesdienstlichen Häuser und Räume alle Veranstaltungen zu unterlassen, durch die der Gottesdienst unmittelbar gestört wird.