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§ 11 HFeiertagsG
Hessisches Feiertagsgesetz (HFeiertagsG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Schutzbestimmungen

Titel: Hessisches Feiertagsgesetz (HFeiertagsG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFeiertagsG
Gliederungs-Nr.: 17-6
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 11 HFeiertagsG

Auch bei solchen Verrichtungen und Veranstaltungen, die nach den §§ 5 bis 10 oder nach sonstigen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften nicht verboten sind, ist auf das Wesen der Sonn- und Feiertage Rücksicht zu nehmen.