§ 7 HessVwVKostO
Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung - HessVwVKostO)
Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung - HessVwVKostO)
Landesrecht Hessen
Zweiter Abschnitt – Kosten der Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung mit Ausnahme einer Geldleistung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird
§ 7 HessVwVKostO – Wegnahmegebühr
(1) Die Gebühr für die Wegnahme von Sachen nach § 77 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beträgt 32 Euro.
(2) 1Die Gebühr wird auch erhoben, wenn der Pflichtige im Falle einer Bringschuld an den zur Vornahme der Vollstreckungshandlung erschienenen Vollziehungsbeamten freiwillig leistet. 2Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so wird für jeden Wegnahmeversuch die volle Gebühr erhoben.