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§ 6a HessVwVKostO
Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung - HessVwVKostO)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Kosten der Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung mit Ausnahme einer Geldleistung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird

Titel: Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung - HessVwVKostO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessVwVKostO
Gliederungs-Nr.: 304-13
gilt ab: 17.04.2020
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1966 S. 327 vom 28.12.1966

§ 6a HessVwVKostO – Gebühr für die Ersatzvornahme

(1) Führt die Vollstreckungsbehörde die Ersatzvornahme nach § 74 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes selbst aus, so erhebt sie für ihre Personalaufwendungen zur Durchführung der Ersatzvornahme einen Pauschalbetrag von 56 Euro für jeden Bediensteten je angefangene Stunde.

(2) Wird die Ersatzvornahme durch einen Dritten im Auftrag der Vollstreckungsbehörde ausgeführt, so erhebt sie zur Abgeltung ihrer eigenen Personalaufwendungen den in Abs. 1 genannten Pauschalbetrag.