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§ 5 HessVwVKostO
Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung - HessVwVKostO)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Kosten der Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung mit Ausnahme einer Geldleistung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird

Titel: Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung - HessVwVKostO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessVwVKostO
Gliederungs-Nr.: 304-13
gilt ab: 17.04.2020
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1966 S. 327 vom 28.12.1966

§ 5 HessVwVKostO – Gebühr für die Androhung eines Zwangsmittels

(1) 1Für die schriftliche Androhung eines Zwangsmittels nach § 69 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes wird eine Gebühr von mindestens 17 Euro und höchstens 120 Euro erhoben. 2Dies gilt nicht, wenn die Androhung mit dem ihr zu Grunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist.

(2) Die Gebührenschuld entsteht, sobald die Androhung des Zwangsmittels zum Zwecke der Zustellung zur Post gegeben worden ist oder der mit der Zustellung Beauftragte Schritte zur Ausführung des Auftrags unternommen hat.