§ 5 HessVwVKostO
Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung - HessVwVKostO)
Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung - HessVwVKostO)
Landesrecht Hessen
Zweiter Abschnitt – Kosten der Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung mit Ausnahme einer Geldleistung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird
§ 5 HessVwVKostO – Gebühr für die Androhung eines Zwangsmittels
(1) 1Für die schriftliche Androhung eines Zwangsmittels nach § 69 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes wird eine Gebühr von mindestens 17 Euro und höchstens 120 Euro erhoben. 2Dies gilt nicht, wenn die Androhung mit dem ihr zu Grunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist.
(2) Die Gebührenschuld entsteht, sobald die Androhung des Zwangsmittels zum Zwecke der Zustellung zur Post gegeben worden ist oder der mit der Zustellung Beauftragte Schritte zur Ausführung des Auftrags unternommen hat.