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§ 4a HessVwVKostO
Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung - HessVwVKostO)
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Kosten der Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird

Titel: Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung - HessVwVKostO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessVwVKostO
Gliederungs-Nr.: 304-13
gilt ab: 17.04.2020
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1966 S. 327 vom 28.12.1966

§ 4a HessVwVKostO – Gebühr für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung

1Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch die Vollstreckungsbehörde nach § 51 Abs. 3 und 4 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes wird eine Gebühr von 42 Euro erhoben. 2§ 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.