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§ 3 HessVwVKostO
Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung - HessVwVKostO)
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Kosten der Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird

Titel: Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung - HessVwVKostO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessVwVKostO
Gliederungs-Nr.: 304-13
gilt ab: 17.04.2020
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1966 S. 327 vom 28.12.1966

§ 3 HessVwVKostO – Wegnahmegebühr

(1) 1Die Wegnahmegebühr wird für die Wegnahme beweglicher Sachen einschließlich Urkunden in den Fällen der §§ 46, 51, 54 und 57 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes erhoben. 2Dies gilt auch dann, wenn der Pflichtige an den zur Vollstreckung erschienenen Vollziehungsbeamten freiwillig leistet.

(2) § 2 Abs. 2 Nr. 1 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Gebühr beträgt 32 Euro.

(4) Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die herauszugebenden Sachen nicht aufzufinden sind.