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§ 13a HessVwVKostO
Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung - HessVwVKostO)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung - HessVwVKostO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessVwVKostO
Gliederungs-Nr.: 304-13
gilt ab: 01.01.2013
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1966 S. 327 vom 28.12.1966

§ 13a HessVwVKostO – Übergangsvorschrift

Für die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung sind die §§ 4a und 7a in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn das Vollstreckungsverfahren vor dem 1. Januar 2013 eingeleitet wurde.