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§ 8 HessLStatG
Gesetz über die Statistik im Land Hessen (Hessisches Landesstatistikgesetz - HessLStatG)
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Statistik im Land Hessen (Hessisches Landesstatistikgesetz - HessLStatG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessLStatG
Gliederungs-Nr.: 300-31
gilt ab: 23.05.1987
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. I 1987 S. 67 vom 22.05.1987

§ 8 HessLStatG – Befristete Statistiken

Die Landesregierung wird ermächtigt, Statistiken mit einer Geltungsdauer bis zu drei Jahren durch Rechtsverordnung anzuordnen, wenn die Ergebnisse der Statistik zur Erfüllung bestimmter zum Zeitpunkt der Erhebung festliegender Planungsaufgaben erforderlich sind und die Erhebung einen begrenzten Personenkreis umfasst.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 23 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 19. September 2016 (GVBl. S. 158)