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§ 4 HessLStatG
Gesetz über die Statistik im Land Hessen (Hessisches Landesstatistikgesetz - HessLStatG)
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Statistik im Land Hessen (Hessisches Landesstatistikgesetz - HessLStatG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessLStatG
Gliederungs-Nr.: 300-31
gilt ab: 22.12.2007
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. I 1987 S. 67 vom 22.05.1987

§ 4 HessLStatG – Mitwirkung öffentlicher Stellen

(1) 1Die Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes, der Gemeinden und der Landkreise sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen sind verpflichtet, dem Statistischen Landesamt im Rahmen von statistischen Erhebungen, die durch Rechtsvorschrift angeordnet sind, die erforderlichen Daten und Auskünfte unentgeltlich zu übermitteln, soweit nicht Rechtsvorschriften einer Übermittlung entgegenstehen. 2Sie können vom Statistischen Landesamt auch zur Klärung von Einzelfragen bezüglich der Vollständigkeit, Plausibilität, Schlüssigkeit und Qualität der übermittelten Daten und Auskünfte herangezogen werden. 3Die Datenübermittlung hat in der erforderlichen Qualität im Benehmen mit den auskunftspflichtigen Stellen auf elektronischem Weg nach Maßgabe der in der Verwaltung verwendeten offenen Standards zu erfolgen.

(2) Die in Abs. 1 genannten Stellen unterrichten das Statistische Landesamt auf Anforderung über die von ihnen wiederkehrend erstellten Statistiken nach Art und Verwendungszweck.

(3) 1Die Gemeinden und Landkreise nehmen Aufgaben bei der Durchführung von Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 zur Erfüllung nach Weisung wahr. 2Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Art und Umfang der Aufgaben bei der Durchführung dieser Statistiken zu regeln.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 23 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 19. September 2016 (GVBl. S. 158)