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§ 2 HessLStatG
Gesetz über die Statistik im Land Hessen (Hessisches Landesstatistikgesetz - HessLStatG)
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Statistik im Land Hessen (Hessisches Landesstatistikgesetz - HessLStatG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessLStatG
Gliederungs-Nr.: 300-31
gilt ab: 29.09.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. I 1987 S. 67 vom 22.05.1987

§ 2 HessLStatG – Statistisches Landesamt

(1) 1Das Statistische Landesamt ist eine obere Landesbehörde im Geschäftsbereich des Hessischen Ministerpräsidenten. 2Es ist im Verhältnis zu den anderen beteiligten Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und der Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform für organisatorische, technische und übergreifende Maßnahmen zuständig, soweit diese zur Durchführung von Statistiken nach § 1 Abs. 1 erforderlich sind.

(2) Das Statistische Landesamt hat in Hessen vorbehaltlich der Regelungen des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke

  1. 1.

    Statistiken zu erheben und aufzubereiten, wenn und soweit es in einem Landes- oder Bundesgesetz oder durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften bestimmt ist,

  2. 2.

    Statistiken methodisch und technisch vorzubereiten und weiterzuentwickeln,

  3. 3.

    statistische Ergebnisse in der erforderlichen sachlichen und regionalen Gliederung für das Land zusammenzustellen und auszuwerten sowie für allgemeine Zwecke zu veröffentlichen und darzustellen,

  4. 4.

    Gesamtrechnungen und sonstige Gesamtsysteme statistischer Daten für Landeszwecke aufzustellen sowie sie für allgemeine Zwecke zu veröffentlichen und darzustellen,

  5. 5.

    Zusatzaufbereitungen für Landeszwecke und Sonderaufbereitungen für wissenschaftliche und planerische Zwecke durchzuführen,

  6. 6.

    Einzelangaben nach Maßgabe dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift für wissenschaftliche Zwecke bereitzustellen,

  7. 7.

    Prognose- und Modellberechnungen für Planungs- und Entscheidungszwecke im Benehmen mit dem Planungsträger durchzuführen,

  8. 8.

    die Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes, der Gemeinden und der Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen

    1. a)

      bei der Durchführung von Statistiken,

    2. b)

      bei der Verwendung von verfügbaren statistischen Daten

    zu beraten und zu unterstützen,

  9. 9.

    sonstige durch Rechtsvorschriften oder auf Grund einer Rechtsvorschrift übertragene Aufgaben wahrzunehmen.

(3) 1Die an der Durchführung von Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 beteiligten Behörden informieren und beraten sich gegenseitig. 2Die Information der Öffentlichkeit obliegt dem Statistischen Landesamt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 23 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 19. September 2016 (GVBl. S. 158)