§ 14 HessLStatG
Gesetz über die Statistik im Land Hessen (Hessisches Landesstatistikgesetz - HessLStatG)
Gesetz über die Statistik im Land Hessen (Hessisches Landesstatistikgesetz - HessLStatG)
Landesrecht Hessen
§ 14 HessLStatG – Unterrichtung
(1) Der Befragte ist zu unterrichten über
- 1.die Rechtsgrundlage der jeweiligen Statistik,
- 2Zweck, Art und Umfang der Erhebung,
- 3.die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung,
- 4.die verschiedenen Möglichkeiten, Auskunft zu erteilen,
- 5.die bei der Durchführung verwendeten Hilfsmerkmale,
- 6.die Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale,
- 7.die statistische Geheimhaltung,
- 8.die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten,
- 9.Bedeutung und Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern.
(2) Im Falle der Auskunftspflicht hat die Unterrichtung schriftlich zu erfolgen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 23 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 19. September 2016 (GVBl. S. 158)