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§ 13 HessLStatG
Gesetz über die Statistik im Land Hessen (Hessisches Landesstatistikgesetz - HessLStatG)
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Statistik im Land Hessen (Hessisches Landesstatistikgesetz - HessLStatG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessLStatG
Gliederungs-Nr.: 300-31
gilt ab: 29.09.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. I 1987 S. 67 vom 22.05.1987

§ 13 HessLStatG – Auskunft des Befragten bei einer statistischen Erhebung

(1) 1Landesstatistiken werden grundsätzlich ohne Auskunftspflicht der zu Befragenden durchgeführt. 2Durch die eine Landesstatistik anordnende Rechtsvorschrift können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, die Behörden des Landes, der Landkreise und Gemeinden zur Beantwortung der gestellten Fragen verpflichtet werden, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ausreichende Ergebnisse durch Befragung ohne Auskunftspflicht nicht erreicht werden können.

(2) 1Besteht eine Auskunftspflicht, dann ist die Antwort wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von dem Statistischen Landesamt gesetzten Frist zu erteilen. 2Sind für die Beantwortung Erhebungsvordrucke vorgesehen, dann sind die Antworten auf diesen Erhebungsvordrucken ordnungsgemäß sowie für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen. 3Die Antwort kann auch elektronisch übermittelt werden. 4Sind Erhebungsbeauftragte eingesetzt und besteht keine anderweitige gesetzliche Regelung, so kann der Auskunftspflichtige die Auskunft auch schriftlich oder elektronisch erteilen und dem Erhebungsbeauftragten aushändigen oder der Erhebungsstelle im verschlossenen Umschlag aushändigen oder übersenden.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung bei der Durchführung von Landes- und Kommunalstatistiken, die aufgrund dieses Gesetzes durch Rechtsvorschriften mit Auskunftspflicht angeordnet sind, haben keine aufschiebende Wirkung.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 23 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 19. September 2016 (GVBl. S. 158)