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§ 18 HessBGG
Hessisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz - HessBGG)
Landesrecht Hessen

Abschnitt 5 – Die oder der Beauftragte der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen

Titel: Hessisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz - HessBGG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessBGG
Gliederungs-Nr.: 34-46
gilt ab: 03.07.2019
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 482 vom 23.12.2004

§ 18 HessBGG – Beauftragte oder Beauftragter der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen

(1) 1Die Landesregierung beruft für die Dauer der Wahlperiode des Landtags eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen. 2Die Wiederberufung ist zulässig. 3Die beauftragte Person ist unabhängig, weisungsungebunden und ressortübergreifend tätig. 4Sie kann von dem Amt vor Ablauf der Amtszeit außer mit ihrem Einverständnis nur abberufen werden, wenn die Abberufung bei entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Amtsenthebung von Richtern auf Lebenszeit gerechtfertigt ist. 5Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt sie bis zur Neuberufung einer beauftragten Person im Amt. 6Endet das Amt aus einem anderen Grund, nimmt bis zur Neubestellung die Staatssekretärin oder der Staatssekretär im Hessischen Ministerium für Soziales und Integration die Aufgaben wahr. (1)

(2) 1Die beauftragte Person berät die Landesregierung bei der Fortentwicklung und Umsetzung der Politik für Menschen mit Behinderungen. 2Ihre Aufgabe ist es, darauf hinzuwirken, dass die Verantwortung des Landes für gleichwertige Lebensbedingungen für Menschen mit und ohne Behinderungen in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens erfüllt wird. 3Sie hat zur Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderungen insbesondere

  1. 1.

    im Zusammenwirken mit den Schwerbehindertenvertretungen sowie den Behindertenverbänden auf die Einhaltung der Gleichstellungsverpflichtung nach diesem Gesetz durch die Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 hinzuwirken,

  2. 2.

    Anregungen von einzelnen Betroffenen, von Selbsthilfegruppen und von Behindertenverbänden entgegenzunehmen und zu prüfen,

  3. 3.

    Maßnahmen zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention anzuregen,

  4. 4.

    durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass das Land Hessen die Beschäftigungspflicht nach den §§ 154 bis 156 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt, und hierzu die Hessische Landesregierung in allen Fragen der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu beraten sowie Integrationsmaßnahmen in der Landesverwaltung zu initiieren und zu begleiten,

  5. 5.

    die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch mit den von den kommunalen Gebietskörperschaften für die Belange von Menschen mit Behinderungen bestellten Persönlichkeiten und Gremien zu fördern und die kommunalen Gebietskörperschaften auf deren Wunsch bei der Erstellung einer Satzung nach § 8b Abs. 2 zu unterstützen,

  6. 6.

    die Zusammenarbeit mit den Verbänden und Organisationen, die sich mit den Interessen der Menschen mit Behinderungen befassen, zu fördern.

4Bei der Aufgabenwahrnehmung ist darauf zu achten, dass die unterschiedlichen Lebensbedingungen von Frauen, Männern und Kindern mit Behinderungen berücksichtigt werden.

(3) 1Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 2 beteiligen die obersten Landesbehörden die beauftragte Person rechtzeitig bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben, soweit sie Belange von Menschen mit Behinderungen behandeln oder berühren. 2Die Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 sind verpflichtet, die beauftragte Person bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren, soweit dies zur sachgerechten Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. 3Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.

(4) 1Die beauftragte Person unterrichtet die Landesregierung und den Landtag regelmäßig über ihre Tätigkeit. 2Der Bericht hat Aussagen über die Wirksamkeit und Umsetzung dieses Gesetzes zu enthalten. 3Die beauftragte Person unterrichtet die Landesregierung und den Landtag einmal in jeder Wahlperiode über ihre Erfahrungen mit der Fortentwicklung der Interessenwahrnehmung der Belange von Menschen mit Behinderungen in den kommunalen Gebietskörperschaften.

(5) 1Die beauftragte Person der Hessischen Landesregierung und ihre Dienststelle sind dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration zugeordnet. 2Die für die Erfüllung der Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung ist durch das Hessische Ministerium für Soziales und Integration nach Maßgabe des Landeshaushalts zur Verfügung zu stellen. 3Die beauftragte Person ist hauptamtlich tätig.

(6) 1Die beauftragte Person hat, auch nach Beendigung der Tätigkeit, über die ihr dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(1) Red. Anm.:
Gemäß Artikel 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 482) gilt:
Die oder der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestellte Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen gilt als Beauftragte oder Beauftragter der Hessischen Landesregierung im Sinne des Art. 1 § 18 Abs. 1 für die Dauer der laufenden Wahlperiode des Landtags.