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§ 1 HessBGG
Hessisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz - HessBGG)
Landesrecht Hessen

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hessisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz - HessBGG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessBGG
Gliederungs-Nr.: 34-46
gilt ab: 03.07.2019
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 482 vom 23.12.2004

§ 1 HessBGG – Ziel des Gesetzes

1Ziel dieses Gesetzes ist es, unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) vom 13. Dezember 2006 (BGBl. 2008 II S. 1420) die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. 2Dabei wird ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen.