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§ 7 Hess. RAVG
Gesetz über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung - Hess. RAVG -
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung - Hess. RAVG -
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: Hess. RAVG
Gliederungs-Nr.: 27-13
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 7 Hess. RAVG – Vollstreckungsbehörde

1Die Gemeinden, für Gemeinden ohne Vollziehungsbeamte die Landkreise, sind auf Ersuchen des Versorgungswerkes verpflichtet, Beiträge und Säumniszuschläge gegen eine Vergütung von Fünf vom Hundert der zu erhebenden Beträge beizutreiben. 2Uneinbringliche Beitreibungskosten (Gebühren und Auslagen) sind von dem Versorgungswerk zu zahlen.