§ 7 Hess. RAVG
Gesetz über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung - Hess. RAVG -
Gesetz über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung - Hess. RAVG -
Landesrecht Hessen
§ 7 Hess. RAVG – Vollstreckungsbehörde
1Die Gemeinden, für Gemeinden ohne Vollziehungsbeamte die Landkreise, sind auf Ersuchen des Versorgungswerkes verpflichtet, Beiträge und Säumniszuschläge gegen eine Vergütung von Fünf vom Hundert der zu erhebenden Beträge beizutreiben. 2Uneinbringliche Beitreibungskosten (Gebühren und Auslagen) sind von dem Versorgungswerk zu zahlen.