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§ 5 Hess. RAVG
Gesetz über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung - Hess. RAVG -
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung - Hess. RAVG -
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: Hess. RAVG
Gliederungs-Nr.: 27-13
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 5 Hess. RAVG – Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. Sie werden von der Vertreterversammlung für die Dauer ihrer Amtszeit (§ 4 Abs. 1 Satz 2 und3) gewählt. Sie dürfen nicht zugleich Mitglieder der Vertreterversammlung sein. Vier Mitglieder des Vorstandes müssen dem Versorgungswerk angehören. Davon muss je ein Mitglied dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main und der Rechtsanwaltskammer Kassel angehören. Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands wird der Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt.

(2) 1Der Vorstand führt die Geschäfte des Versorgungswerks. 2Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden; diese müssen dem Versorgungswerk angehören.

(3) 1Der Vorsitzende leitet den Vorstand und vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. 2Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden.

(4) 1Der Vorstand kann einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. 2Der Geschäftsführer führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte und vollzieht die Beschlüsse des Vorstands.