§ 3 Hess. RAVG
Gesetz über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung - Hess. RAVG -
Gesetz über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung - Hess. RAVG -
Landesrecht Hessen
§ 3 Hess. RAVG – Organe
(1) Organe des Versorgungswerks sind
die Vertreterversammlung,
der Vorstand.
(2) 1Die Tätigkeit als Mitglied eines Organs oder Ausschusses des Versorgungswerkes wird ehrenamtlich ausgeübt. 2Die Mitglieder können eine angemessene Entschädigung für ihre Tätigkeit und einen Ersatz ihrer notwendigen Auslagen erhalten.