Art. 96 Hess. FFG
Hessisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Hess. FGG)
Hessisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Hess. FGG)
Landesrecht Hessen
Siebenter Abschnitt – Verfahren bei der freiwilligen Versteigerung von Grundstücken
Art. 96 Hess. FFG – Inhalt der Terminsbestimmung (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).
Die Terminsbestimmung soll enthalten:
- 1.die Bezeichnung des Grundstücks unter Angabe der Größe und des Grundbuchblattes,
- 2.die Bezeichnung des eingetragenen Eigentümers,
- 3.die Angabe, dass es sich um eine freiwillige Versteigerung handelt,
- 4.die Zeit und den Ort des Versteigerungstermins,
- 5.die Angabe des Ortes, wo die Versteigerungsbedingungen eingesehen werden können, falls vor der Bekanntmachung der Terminsbestimmung Versteigerungsbedingungen festgestellt worden sind.