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Art. 45 Hess. FFG
Hessisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Hess. FGG)
Landesrecht Hessen

Erster Titel – Zuständigkeit → II. – Zuständigkeit in bestimmten Fällen

Titel: Hessisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Hess. FGG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: Hess. FFG
Gliederungs-Nr.: 250-1
gilt ab: 01.01.1999
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 03.08.2015
Fundstelle: [keine Angabe]

Art. 45 Hess. FFG – Gerichtsvollzieher  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

(1) Der Gerichtsvollzieher ist zuständig,

  1. 1.
    Wechsel- und Scheckproteste aufzunehmen,
  2. 2.
    freiwillige Versteigerungen von beweglichen Sachen und Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, durchzuführen,
  3. 3.
    im Auftrag des Gerichts oder des Insolvenzverwalters Bestandsverzeichnisse aufzunehmen,
  4. 4.
    im Auftrag des Gerichts öffentliche Verpachtungen an den Meistbietenden vorzunehmen,
  5. 5.
    im Auftrag des Gerichts oder des Insolvenzverwalters Siegelungen und Entsiegelungen vorzunehmen,
  6. 6.
    empfangsbedürftige Willenserklärungen unter Abwesenden auf Antrag eines Beteiligten bekannt zu machen und die Bekanntmachung einschließlich eines mit der Bekanntmachung etwa verbundenen tatsächlichen Leistungsanerbietens im Namen des Schuldners zu beurkunden,
  7. 7.
    Zustellungen, Aufforderungen und Vollstreckungen vorzunehmen, die ihm das Gericht aufträgt.

(2) Der Gerichtsvollzieher kann den Auftrag zu einer freiwilligen Versteigerung nach seinem Ermessen ablehnen.

(3) Die Zuständigkeit des Amtsgerichts für die in Absatz 1 Nr. 6 genannte Tätigkeit ist ausgeschlossen.

(4) Unberührt bleiben die Vorschriften, nach denen für die in dem Absatz 1 genannten Tätigkeiten auch andere Stellen zuständig sind.