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§ 91 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Verfahren → Vierter Unterabschnitt – Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 91 HeilBG – Entscheidung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).

(1) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht ohne mündliche Verhandlung.

(2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erlässt das Landesberufsgericht zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung.

(3) Die Entscheidung ist den Beteiligten mitzuteilen.