Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 9 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Kammerwesen → Erster Abschnitt – Organisation, Haushalt

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 HeilBG – Zusammensetzung des Vorstandes (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).

(1) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden von der Vertreterversammlung in geheimer Wahl gewählt. Sind Bezirkskammern gebildet, müssen im Vorstand der jeweiligen Landeskammer Mitglieder aus allen Bezirkskammer vertreten sein.

(2) Die Kammern können in der Hauptsatzung vorsehen, dass ein Mitglied des Vorstandes mit den Stimmen von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung abgewählt werden kann. Das Nähere regelt die Satzung.