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§ 82 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Verfahren → Dritter Unterabschnitt – Hauptverfahren

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 82 HeilBG – Urteilsfindung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).

(1) Die mündliche Verhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils. Das Berufsgericht entscheidet in geheimer Beratung nach seiner freien, aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung gewonnenen Überzeugung.

(2) Gegenstand der Urteilsfindung ist nur die dem Kammermitglied in dem Eröffnungsbeschluss zur Last gelegte Berufspflichtverletzung.

(3) Das Urteil lautet auf Verurteilung, Freispruch oder Einstellung des Verfahrens.