§ 8 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Erster Teil – Kammerwesen → Erster Abschnitt – Organisation, Haushalt
§ 8 HeilBG – Zuständigkeit der Vertreterversammlung (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).
(1) Die Vertreterversammlung befasst sich mit allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Sie beschließt insbesondere über
- 1.die Satzungen,
- 2.den Haushaltsplan,
- 3.die Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Ausgaben,
- 4.die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes,
- 5.die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
- 6.die Vorschläge für die ehrenamtlichen Beisitzer der Berufsgerichte,
- 7.die Entschädigung der für die Kammer ehrenamtlich tätigen Kammermitglieder.
(2) Die Vertreterversammlung kann sich die Beschlussfassung über weitere Angelegenheiten vorbehalten.