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§ 79 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Verfahren → Dritter Unterabschnitt – Hauptverfahren

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 79 HeilBG – Verhandlungsleitung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).

(1) Die Leitung der mündlichen Verhandlung, die Vernehmung des Kammermitgliedes und die Aufnahme des Beweises erfolgen durch den Vorsitzenden.

(2) Der Vorsitzende hat den Beisitzern auf Verlangen zu gestatten, Fragen an das Kammermitglied, die Zeugen und Sachverständigen zu stellen.