Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 78 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Verfahren → Dritter Unterabschnitt – Hauptverfahren

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 78 HeilBG – Nicht öffentliche Verhandlung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).

(1) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand der Bezirkskammer sowie die Aufsichtsbehörden sind berechtigt, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen oder sich durch Bevollmächtigte vertreten zu lassen; die Vollmacht ist schriftlich nachzuweisen. Auf Antrag ist ihnen Gelegenheit zu geben, ihre Auffassung darzulegen. Im Übrigen kann das Berufsgericht einzelnen Personen auf ihren Antrag die Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung gestatten.

(2) Die Verkündung des Urteils erfolgt öffentlich. Durch Beschluss des Berufsgerichts kann für die Verkündung der Urteilsgründe oder eines Teiles davon die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn die Verkündung eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, der Sittlichkeit oder eines wichtigen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses besorgen lässt.

(3) Über die Ausschließung der Öffentlichkeit ist in nicht öffentlicher Sitzung zu verhandeln, wenn ein Beteiligter es beantragt oder das Berufsgericht es für angemessen hält. Der Beschluss, der die Öffentlichkeit ausschließt, ist unter Angabe der Gründe öffentlich zu verkünden.