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§ 71 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Verfahren → Zweiter Unterabschnitt – Vorverfahren

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 71 HeilBG – Aussetzung in anderen Fällen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).

(1) Hängt eine berufsgerichtliche Entscheidung von einer Frage ab, über die in einem anderen anhängigen oder anhängig zu machenden Verfahren zu entscheiden ist, so ist das Hauptverfahren gleichwohl zu eröffnen Es kann jedoch bis zur Beendigung des anderen Verfahrens ausgesetzt werden.

(2) Gegen den Beschluss über die Aussetzung und über die Fortsetzung des Verfahrens kann Beschwerde eingelegt werden.