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§ 7 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Kammerwesen → Erster Abschnitt – Organisation, Haushalt

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 HeilBG – Wahl zur Vertreterversammlung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).

Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden von den Kammermitgliedern in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach näherer Bestimmung der Wahlordnung gewählt. Bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen sollen Frauen angemessen berücksichtigt werden.