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§ 68 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Verfahren → Zweiter Unterabschnitt – Vorverfahren

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 68 HeilBG – Eröffnung des Hauptverfahrens (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).

(1) Ist nach dem Ergebnis der Vorprüfung das Kammermitglied einer schuldhaften Berufspflichtverletzung hinreichend verdächtig oder ist im Falle des § 64 Abs. 3 der Verdacht einer schuldhaften Berufspflichtverletzung nicht ausgeräumt, so beschließt das Berufsgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens. In dem Eröffnungsbeschluss sind unter Anführung des Sachverhalts die dem Kammermitglied zur Last gelegte Berufspflichtverletzung und die Beweismittel zu bezeichnen. Der Beschluss ist dem Kammermitglied und dem Vorstand seiner Landeskammer zuzustellen.

(2) Nach Zustellung des Eröffnungsbeschlusses können das Kammermitglied oder sein Beistand sowie der Vorstand der Landeskammer die dem Berufsgericht vorliegenden Akten einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.