§ 62 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Dritter Abschnitt – Verfahren → Erster Unterabschnitt – Einleitende Bestimmungen
§ 62 HeilBG – Beistand (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).
(1) Das Kammermitglied kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistandes bedienen.
(2) Beistände können die bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwälte und die Rechtslehrer an deutschen Hochschulen sein sowie die Mitglieder der Landeskammer, der das Kammermitglied angehört. Die Berufsgerichte können im Einzelfall ausnahmsweise auch eine andere geeignete Person als Beistand zulassen.
(3) Der Beistand hat eine schriftliche Vollmacht zu den Akten zu geben.